Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 35, Absatz 6, ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach Paragraph 35, Absatz 5, ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt Paragraph 35, Absatz 5, ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).