§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versagungsgrund nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt wäre (vgl. VwGH 2.12.2020, Ra 2020/22/0183).Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versagungsgrund nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt wäre vergleiche VwGH 2.12.2020, Ra 2020/22/0183).