Auch das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen (VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Demnach ist einerseits auch auf die Beziehung zu einer minderjährigen Stieftochter und diesbezüglich konkret absehbare Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088), andererseits aber auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw. auf dessen Kindeswohl vorzunehmen (VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0141; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232).