Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).Bei der Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080).