Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/02/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0024

Entscheidungsdatum

19.04.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
Ra 2021/03/0328 E 27.06.2022 RS 1;
(RIS: abwh)

Rechtssatz

Sowohl die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als auch die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG erfordert die Angabe ihrer korrekten Fundstelle. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Strafsanktionsnorm vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/02/0256), richtet sich doch die Strafe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG grundsätzlich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre vergleiche hierzu auch VwGH 15.9.2006, 2005/04/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020024.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022020024_20220419L01