Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/10/0040
Entscheidungsdatum
24.04.2018
Index
L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht
Norm
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §12
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §5
SchulsprengelV öff allgemeinbildenden Pflichtschulen Wr 1977 §6 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/10/0041
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/10/0035 E 04.07.2018
Rechtssatz
Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 legcit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl. VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139).Zunächst kommt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen vergleiche VwGH 12.8.2010, 2008/10/0304). In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach Paragraph 5, legcit in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen vergleiche VwGH 13.5.2011, 2010/10/0139).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100040.L02
Im RIS seit
21.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
JWR_2018100040_20180424L02