Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0157

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc
VwRallg

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (das später im Wesentlichen als Kärntner Jagdgesetz 2000 wiederverlautbart wurde) verlangen, dass die Jagdprüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist und stellen nicht auf einen historischen Vergleichszeitpunkt, sondern erkennbar auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Prüfung als gleichwertig ab vergleiche Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert und an das EWR-Recht angepasst wird, Z.Zl.Verf 935/6/1994, 1ff und 17). Dadurch findet keine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten statt, werden diese doch genauso behandelt wie jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um eine Kärntner Jagdkarte aus dem Inland.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030157.L02

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030157_20220920L02