Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0157
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Index
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc
VwRallg
Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 50/1995 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (das später im Wesentlichen als Kärntner Jagdgesetz 2000 wiederverlautbart wurde) verlangen, dass die Jagdprüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist und stellen nicht auf einen historischen Vergleichszeitpunkt, sondern erkennbar auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Prüfung als gleichwertig ab (vgl. Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert und an das EWR-Recht angepasst wird, Z.Zl.Verf 935/6/1994, 1ff und 17). Dadurch findet keine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten statt, werden diese doch genauso behandelt wie jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um eine Kärntner Jagdkarte aus dem Inland.Die Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1995, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (das später im Wesentlichen als Kärntner Jagdgesetz 2000 wiederverlautbart wurde) verlangen, dass die Jagdprüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist und stellen nicht auf einen historischen Vergleichszeitpunkt, sondern erkennbar auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Prüfung als gleichwertig ab vergleiche Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert und an das EWR-Recht angepasst wird, Z.Zl.Verf 935/6/1994, 1ff und 17). Dadurch findet keine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten statt, werden diese doch genauso behandelt wie jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um eine Kärntner Jagdkarte aus dem Inland.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030157.L02
Im RIS seit
16.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030157_20220920L02