Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0157

Entscheidungsdatum

20.09.2022

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §1 Z1
JagdG Krnt 2000 §37 Abs6
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 lita
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litb
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc

Rechtssatz

Schon die Regelungen der Litera a und b des Paragraph 37, Absatz 7, Krnt JagdG 2000, die bestimmte Bewerber um die Jagdkarte wegen ihrer Ausbildung an entsprechenden Schulen und Universitäten vom Erfordernis der Jagdprüfung ausnehmen, stellen erkennbar darauf ab, dass durch die jeweilige Ausbildung jene Kenntnisse erlangt wurden, die nach Paragraph 37, Absatz 6, Krnt JagdG 2000 als Nachweis der jagdlichen Eignung erforderlich sind. Dass es sich dabei um eine jagdliche Eignung nach zeitgemäßen und nicht historischen Standards handeln muss, legen nicht nur die im Präsens gehaltenen Formulierungen der Normen ("eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht"; "die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln") nahe, sondern auch die Zielsetzung des Gesetzes, eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Krnt JagdG 2000), was ohne Zweifel eine Jagdausübung nach zeitgemäßen Standards im Blick hat. Es wäre nicht verständlich, dass für die fallbezogen relevante (weitere) Ausnahme vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera c, Krnt JagdG 2000 Anderes gelten sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030157.L01

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030157_20220920L01