Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A/1992; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (vgl. VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hiezu zählt auch die Angabe ihrer - richtigen - "Fundstelle" vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 30.3.2004, 2001/06/0064; 26.4.1995, 92/07/0175; 28.4.1992, 91/04/0311, VwSlg. 13623 A/1992; 14.12.1988, 88/03/0111). Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/03/0231; 26.4.1995, 92/07/0175). Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden vergleiche VwGH 14.12.1988, 88/03/0111).