Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0389

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0389

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
FrÄG 2009
NAG 2005 §2 Abs1 Z17
NAG 2005 §41a Abs10 idF 2018/I/056
NAG 2005 §69a Abs1 Z4 lita idF 2009/I/122
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine mit Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 im Zusammenhang mit "unbegegleiteten Minderjährigen" inhaltsgleiche Regelung wurde erstmals durch das FrÄG 2009 mit Geltung ab 1. Jänner 2010 dem Paragraph 69 a, Absatz eins, NAG 2005 als Ziffer 4, Litera a, angefügt, wobei in Bezug auf den "unbegleiteten Minderjährigen" in einem Klammerausdruck auf die entsprechende Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG 2005 verwiesen wurde. Danach ist unter einem "unbegleiteten Minderjährigen" ein minderjähriger Fremder zu verstehen, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet. Dieses Verständnis liegt erkennbar auch den späteren Fassungen dieser Bestimmung zugrunde, auch wenn der aktuell geltende Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 den Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG 2005 nicht mehr enthält. Insoweit gibt es aber keine Anhaltspunkte, dass deshalb eine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen sein könnte vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 54)). Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, durch die Schaffung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 den Rechtsschutz iSd. Kindeswohls in Fällen eines unbegleiteten Minderjährigen zu stärken, verbietet sich in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal eine dem erwähnten Zweck zuwiderlaufende einschränkende Auslegung. Dass sich der Minderjährige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG 2005 nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, stellt offenbar darauf ab, dass der Minderjährige ohne den Genannten nach Österreich eingereist ist und sich auch in der Folge hier nicht in dessen "Begleitung" befindet. Dabei geht es in der Regel um einen leiblichen Elternteil oder einen anderen - schon vor der Einreise - "gesetzlich verantwortlichen Volljährigen". Diese Bedingung fällt nicht schon deshalb weg, weil in Österreich einem Pflegelternteil die Obsorge übertragen wird. Damit wird das Pflegeverhältnis nur "auf eine qualifizierte Stufe gehoben", was auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss hat vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160). Das muss aber auch für die Frage gelten, ob der Minderjährige weiterhin das Tatbestandselement "unbegleitet" erfüllt, weil er andernfalls mit der zur Wahrung des Kindeswohls erfolgten Obsorgeübertragung an einen Pflegeelternteil den Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 verlieren würde. Dafür, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis beabsichtigt hätte, gibt es keine Hinweise. Somit hatte die (auch aktuell noch minderjährige) Fremde einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen ist. Demzufolge wäre der - hier gegenständliche - Antrag auf Erteilung des nur subsidiären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in analoger Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210389.L04

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020210389_20210311L04