Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/13/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0073

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt vergleiche VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO umfasst vergleiche VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130073.L04

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020130073_20210526L04

Rechtssatz für Ra 2024/15/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/15/0034

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/15/0021 B 21.10.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0073 E 26. Mai 2021 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt vergleiche VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO umfasst vergleiche VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150034.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024150034_20251021L01