Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/13/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0073

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht - oder hier: der geltend gemachten Haftung - zu beurteilen. Wenn die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an eine vom Bundesfinanzgericht zu bestimmende Abgabenbehörde gemäß Paragraph 269, Absatz 2, BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130073.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020130073_20210526L03

Rechtssatz für Ro 2022/15/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2022/15/0010

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0073 E 26. Mai 2021 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht - oder hier: der geltend gemachten Haftung - zu beurteilen. Wenn die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an eine vom Bundesfinanzgericht zu bestimmende Abgabenbehörde gemäß Paragraph 269, Absatz 2, BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150010.J03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Dokumentnummer

JWR_2022150010_20251007J04