§ 47 VwGVG 2014 entspricht § 51h VStG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013; die zu § 51h VStG ergangene Rechtsprechung ist daher auch auf § 47 VwGVG 2014 übertragbar (vgl. VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 51h VStG verletzt die belangte Behörde (hier: das VwG) mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier: Erkenntnisses) noch vor Schluss des Beweisverfahrens fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).Paragraph 47, VwGVG 2014 entspricht Paragraph 51 h, VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 33/2013; die zu Paragraph 51 h, VStG ergangene Rechtsprechung ist daher auch auf Paragraph 47, VwGVG 2014 übertragbar vergleiche VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 51 h, VStG verletzt die belangte Behörde (hier: das VwG) mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (hier: Erkenntnisses) noch vor Schluss des Beweisverfahrens fundamentale Verfahrensbestimmungen. Der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, nach Schluss der Beweisaufnahme in seinen Schlussausführungen zu dem ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verhalten abschließend Stellung zu beziehen. Damit wird es dem Beschuldigten ermöglicht, durch sein persönliches und glaubwürdiges Auftreten auf die bevorstehende Entscheidung in einem Strafverfahren, in dem unter anderem auch die Verschuldensfrage zu entscheiden ist, Einfluss zu nehmen vergleiche VwGH 25.11.2009, 2009/02/0095).