Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig (vgl. dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).Eine spruchmäßige Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, welche von mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen angenommen wird, würde einen unzulässigen Alternativvorwurf darstellen und wäre daher rechtswidrig vergleiche dazu etwa VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0017, Rn. 46, mwN).