Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0002

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2

Rechtssatz

Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen seines Internetauftrittes auf seiner Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung des Adelszeichens "von" und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 die "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" dar. Ein solches Verhalten, das das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" erfüllt, verwirklicht daher nicht das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung [einer solchen Bezeichnung] im rein gesellschaftlichen Verkehr".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J09

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2020010002_20230126J07