Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2020/01/0002
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Norm
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2
Rechtssatz
Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen seines Internetauftrittes auf seiner Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung des Adelszeichens "von" und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 2 AdelsaufhV 1919 die "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" dar. Ein solches Verhalten, das das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" erfüllt, verwirklicht daher nicht das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung [einer solchen Bezeichnung] im rein gesellschaftlichen Verkehr".Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen seines Internetauftrittes auf seiner Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung des Adelszeichens "von" und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des Paragraph 5, Absatz 2, AdelsaufhV 1919 die "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" dar. Ein solches Verhalten, das das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" erfüllt, verwirklicht daher nicht das in dieser Verordnungsbestimmung normierte Tatbild der "Führung [einer solchen Bezeichnung] im rein gesellschaftlichen Verkehr".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J09
Im RIS seit
11.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
JWR_2020010002_20230126J07