Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ro 2020/01/0002
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Norm
AdelsaufhV 1919 §5 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Der in § 5 Abs. 2 der AdelsaufhV 1919 normierte Tatbestandsbegriff "an die Öffentlichkeit gerichtete[n] Mitteilungen und Äußerungen" ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um Erklärungen (Mitteilungen, Äußerungen) handelt, die ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zur Kenntnis nehmen kann.Der in Paragraph 5, Absatz 2, der AdelsaufhV 1919 normierte Tatbestandsbegriff "an die Öffentlichkeit gerichtete[n] Mitteilungen und Äußerungen" ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um Erklärungen (Mitteilungen, Äußerungen) handelt, die ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zur Kenntnis nehmen kann.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020010002.J05
Im RIS seit
11.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
JWR_2020010002_20230126J06