Die AdelsaufhV 1919 und damit auch deren § 5 stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem VwGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu.Die AdelsaufhV 1919 und damit auch deren Paragraph 5, stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem VwGH im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.