Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0081
Entscheidungsdatum
28.05.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0212 E 22. November 2011 VwSlg 18274 A/2011 RS 4
Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf AB 1179 BlgNR XVIII. GP, zu § 19 UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), § 19 Rz. 73 und Rz. 74).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, zu Paragraph 19, UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L14
Im RIS seit
27.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019070081_20200528L09