Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/04/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18274 A/2011

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/04/0212

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, zu Paragraph 19, UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040212.X04

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008040212_20111122X04

Rechtssatz für Ra 2019/07/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0081

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0082
Ra 2019/07/0083
Ra 2019/07/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/04/0212 E 22. November 2011 VwSlg 18274 A/2011 RS 4

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem E vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229 - mit Hinweis auf Ausschussbericht 1179 BlgNR römisch XVIII. GP, zu Paragraph 19, UVPG - ausgeführt hat, ist der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd Paragraph 19, Absatz 4, UVPG weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Nach der Literatur fallen aber nicht ganze Rechtsbereiche (z.B. das Wasserrecht) unter die "Umweltschutzvorschriften". Vielmehr ist die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen je für sich vorzunehmen. Eine Rechtsnorm wird man demnach als "Umweltschutzvorschrift" qualifizieren können, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Paragraph 19, Rz. 73 und Rz. 74).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070081.L14

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019070081_20200528L09