Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0132
Entscheidungsdatum
21.12.2023
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0081 B 28. Mai 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung. Ganz allgemein sind Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2005, 2004/05/0138). Es ist eine Frage des Einzelfalls, auf Grund welcher Beweisergebnisse das VwG letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen.Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert die Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen "zu erwarten" sind, eine Prognoseentscheidung. Ganz allgemein sind Prognoseentscheidungen auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen - etwa schlüssigen Sachverständigengutachten - zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2005, 2004/05/0138). Es ist eine Frage des Einzelfalls, auf Grund welcher Beweisergebnisse das VwG letztlich vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes überzeugt sein kann, wobei im Falle von Prognoseentscheidungen entsprechend darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Aussagen über Zukünftiges naturgemäß mit einer gewissen (unterschiedlich starken) Unsicherheit behaftet sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L05
Im RIS seit
23.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040132_20231221L06