Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0094

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Rechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030094.L02

Im RIS seit

15.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030094_20151216L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0066

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0094 B 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030066.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030066_20170628L01

Rechtssatz für Ro 2017/03/0024

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0024

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0094 B 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030024.J01

Im RIS seit

01.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030024_20171011J01

Rechtssatz für Ro 2017/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0025

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0094 B 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030025.J02

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030025_20180223J02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0060

Entscheidungsdatum

03.06.2019

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1
SDG 1975 §2 Abs2 Z1 lite

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0094 B 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd SDG 1975 betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229, vom 3. Juli 2000, 98/10/0368, und vom 26. Juni 2008, 2008/06/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030060.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030060_20190603L01