In § 13 Abs. 2 BEinstG, der die Beschlussfassung des Behindertenausschusses regelt, ist keine Stimmenthaltung vorgesehen. Hat eine Stimmenthaltung stattgefunden, war der Behindertenausschuss als unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig zu erachten. Das VwG hatte diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Eine Entscheidung des VwG in der Sache wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet gewesen (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).In Paragraph 13, Absatz 2, BEinstG, der die Beschlussfassung des Behindertenausschusses regelt, ist keine Stimmenthaltung vorgesehen. Hat eine Stimmenthaltung stattgefunden, war der Behindertenausschuss als unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig zu erachten. Das VwG hatte diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Eine Entscheidung des VwG in der Sache wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet gewesen vergleiche VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).