Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

23

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068

Rechtssatz

Auch wenn man davon ausgeht, dass mit der mit der Skigebietserweiterung verbundenen Intensivierung eine Verbesserung der Regional- und Volkswirtschaft einhergeht, begründet nicht jede Verbesserung der Wirtschaftslage in der Region ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 3 a, Slbg NatSchG 1999, vielmehr muss auch hier ein hoher Intensitätsmaßstab angesetzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der Erweiterung von Schipisten zur Sicherstellung der (Leit-)Position als führende Wintersportdestination im Alpenraum im Sinn der Erhaltung bzw. der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit (bzw. der Ertragsverbesserung) im Übrigen (bloß) um betriebswirtschaftliche Interessen handelt, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 3 a, Slbg NSchG 1999 vermag daraus nicht abgeleitet zu werden vergleiche insbesondere VwGH 3.11.2008, 2007/10/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L14

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030066_20191216L23