Die auf den Erhaltungszustand bezogene Bedeutung des Begriffes der Störung ergibt sich schon aufgrund der Normierung der Bedingung "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt" in Art. 5 lit. d der Vogelschutz-RL. Ziel der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ist die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (Art. 1 der Vogelschutz-RL) bzw. die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Art. 2 der FFH-RL). Die Bedingung der erheblichen Auswirkung auf das Ziel der Richtlinie(n), nämlich der Erhaltung der jeweiligen Art, wurde durch § 31 Abs. 2 letzter Satz im Slbg NatSchG 1999 umgesetzt. In diesem in der Vogelschutz-RL normierten Sinn ist auch der Störungstatbestand des § 103 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 trotz des dortigen Fehlens einer ausdrücklichen Normierung dieser Bedingung auszulegen. Dass der Gesetzgeber durch § 103 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 eine strengere Schutzmaßnahme ergreifen wollte als Art. 5 der Vogelschutz-RL vorsieht, ist nämlich nicht erkennbar, zumal in den Materialien zur Novelle des Salzburger Jagdgesetzes 1993 ausgeführt wird, dass § 103 Abs. 2 lit. a, b, d und e Slbg JagdG 1993 den umgesetzten Bestimmungen in den Richtlinien entsprechen und diese berücksichtigt wurden (vgl. Nr. 609 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode), S. 24). Für diese Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Störungstatbestand nach Art 5 lit. d der Vogelschutz-RL dann erfüllt ist, wenn die Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken (vgl. EuGH 12.7.2007, C- 507/04, Kommission/Österreich, Rn 334).Die auf den Erhaltungszustand bezogene Bedeutung des Begriffes der Störung ergibt sich schon aufgrund der Normierung der Bedingung "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt" in Artikel 5, Litera d, der Vogelschutz-RL. Ziel der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ist die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (Artikel eins, der Vogelschutz-RL) bzw. die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Artikel 2, der FFH-RL). Die Bedingung der erheblichen Auswirkung auf das Ziel der Richtlinie(n), nämlich der Erhaltung der jeweiligen Art, wurde durch Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz im Slbg NatSchG 1999 umgesetzt. In diesem in der Vogelschutz-RL normierten Sinn ist auch der Störungstatbestand des Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 trotz des dortigen Fehlens einer ausdrücklichen Normierung dieser Bedingung auszulegen. Dass der Gesetzgeber durch Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Slbg JagdG 1993 eine strengere Schutzmaßnahme ergreifen wollte als Artikel 5, der Vogelschutz-RL vorsieht, ist nämlich nicht erkennbar, zumal in den Materialien zur Novelle des Salzburger Jagdgesetzes 1993 ausgeführt wird, dass Paragraph 103, Absatz 2, Litera a,, b, d und e Slbg JagdG 1993 den umgesetzten Bestimmungen in den Richtlinien entsprechen und diese berücksichtigt wurden vergleiche Nr. 609 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode), S. 24). Für diese Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Störungstatbestand nach Artikel 5, Litera d, der Vogelschutz-RL dann erfüllt ist, wenn die Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken vergleiche EuGH 12.7.2007, C- 507/04, Kommission/Österreich, Rn 334).