Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/21/0014
Entscheidungsdatum
05.10.2017
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/21/0015
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/21/0016 B 5. Oktober 2017
Ra 2016/21/0319 B 5. Oktober 2017
Ra 2016/21/0317 B 5. Oktober 2017
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Inhalt des § 41 Abs. 2 FrPolG 2005 soll mit der Wortfolge "bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches" lediglich - zum Zweck der Abgrenzung der Zurückweisung im Verhältnis zur Zurückschiebung (vgl. die ErläutRV zum Fremdenrechtspaket 2005, 952 BlgNR 22. GP 92) - eine örtliche bzw. räumliche und demzufolge im Ergebnis auch eine zeitliche Beschränkung für die Vornahme einer Zurückweisung festgelegt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer derartigen Zurückweisunge ist somit nur entscheidend, dass sie "anlässlich" von Grenzkontrollen "bei" Landgrenzübergangsstellen vorgenommen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210014.L01
Im RIS seit
07.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
JWR_2017210014_20171005L01