Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/15/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/15/0035

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art183
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90 Abs1
62019CJ0844 CS VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/15/0035 B 24.10.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0005

Rechtssatz

Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2021, C-844/19, zu Recht erkannt, dass "Art. 90 Absatz eins und Artikel 183, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [...] in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen [sind], dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage nach Artikel 90, Absatz eins, dieser Richtlinie ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nach Artikel 183, dieser Richtlinie zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt". Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich, dass sich die unionsrechtliche Pflicht zur Verzinsung von Mehrwertsteuerbeträgen nicht aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ergibt. Der EuGH sprach aber aus, dass der Verwaltungsgerichtshof alles in seiner Zuständigkeit Liegende zu unternehmen habe, um die volle Wirksamkeit und Erfüllung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts bzw. durch eine unionsrechtskonforme analoge Anwendung von Bestimmungen aus der gesamten nationalen Rechtsordnung sicherzustellen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0844 CS VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017150035.J01

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2017150035_20210630J01