Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/03/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0025

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SDG 1975 §10 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis im Sinne des Paragraph 27, VwGVG 2014 nicht. Jene Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde bildete und damit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, war die Frage, ob der Revisionswerberin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu entziehen ist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung später weggefallen sind vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975). Es war daher zulässig, dass das VwG Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin durchgeführt und deren Ergebnisse in seine Beurteilung miteinbezogen hat, obwohl sich die vor dem VwG belangte Behörde mit diesem Aspekt nicht befasst hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030025.J01

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030025_20180223J01