Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis im Sinne des § 27 VwGVG 2014 nicht. Jene Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde bildete und damit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, war die Frage, ob der Revisionswerberin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu entziehen ist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung später weggefallen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975). Es war daher zulässig, dass das VwG Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin durchgeführt und deren Ergebnisse in seine Beurteilung miteinbezogen hat, obwohl sich die vor dem VwG belangte Behörde mit diesem Aspekt nicht befasst hatte.Das VwG ist auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). Es darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis im Sinne des Paragraph 27, VwGVG 2014 nicht. Jene Angelegenheit, die im hier zu beurteilenden Fall den Inhalt des Spruches der vor dem VwG belangten Behörde bildete und damit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, war die Frage, ob der Revisionswerberin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu entziehen ist, weil sich herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung später weggefallen sind vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975). Es war daher zulässig, dass das VwG Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin durchgeführt und deren Ergebnisse in seine Beurteilung miteinbezogen hat, obwohl sich die vor dem VwG belangte Behörde mit diesem Aspekt nicht befasst hatte.