Der Sachbestandteil gemäß § 1b Abs 1 RAO 1868 dient zum einen dazu, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu beschreiben. Mit ihm soll darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft die Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft ausübt. Zweck des Sachbestandteiles ist es hingegen nicht, die beteiligten Verkehrskreise über die Anzahl der (aktiven) Rechtsanwälte der Gesellschaft zu informieren. Dementsprechend dient der diesbezügliche Firmenbestandteil von vornherein nicht dazu, das Vertrauen von (potentiellen) Klienten, dass ihnen in dieser Gesellschaft mehrere, unterschiedlich spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, die sich auch gegenseitig vertreten können, zu schützen. Um einen solchen Eindruck für die - über die wahren Verhältnisse der Gesellschaft uninformierte - Allgemeinheit zu vermeiden, würde es zum anderen auch nicht ausreichen, den Sachbestandteil der Firma vom Plural in den Singular zu setzen, gleichzeitig aber die Namen mehrerer Personen im Firmenwortlaut zu belassen. Auch dieser Umstand kann - uninformierte - beteiligte Verkehrskreise zu der Annahme führen, in der betreffenden Kanzlei seien mehrere (aktive) Rechtsanwälte tätig. Überhaupt wird die - über die wahren Verhältnisse nicht informierte - Allgemeinheit bei Aufsuchen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft wohl in der Regel vom Vorhandensein mehrerer dort tätiger Rechtsanwälte ausgehen, obwohl dies nach den Vorgaben des Gesetzes nicht notwendig der Fall sein muss.Der Sachbestandteil gemäß Paragraph eins b, Absatz eins, RAO 1868 dient zum einen dazu, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu beschreiben. Mit ihm soll darauf hingewiesen werden, dass die Gesellschaft die Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft ausübt. Zweck des Sachbestandteiles ist es hingegen nicht, die beteiligten Verkehrskreise über die Anzahl der (aktiven) Rechtsanwälte der Gesellschaft zu informieren. Dementsprechend dient der diesbezügliche Firmenbestandteil von vornherein nicht dazu, das Vertrauen von (potentiellen) Klienten, dass ihnen in dieser Gesellschaft mehrere, unterschiedlich spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, die sich auch gegenseitig vertreten können, zu schützen. Um einen solchen Eindruck für die - über die wahren Verhältnisse der Gesellschaft uninformierte - Allgemeinheit zu vermeiden, würde es zum anderen auch nicht ausreichen, den Sachbestandteil der Firma vom Plural in den Singular zu setzen, gleichzeitig aber die Namen mehrerer Personen im Firmenwortlaut zu belassen. Auch dieser Umstand kann - uninformierte - beteiligte Verkehrskreise zu der Annahme führen, in der betreffenden Kanzlei seien mehrere (aktive) Rechtsanwälte tätig. Überhaupt wird die - über die wahren Verhältnisse nicht informierte - Allgemeinheit bei Aufsuchen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft wohl in der Regel vom Vorhandensein mehrerer dort tätiger Rechtsanwälte ausgehen, obwohl dies nach den Vorgaben des Gesetzes nicht notwendig der Fall sein muss.