Die Erteilung einer Meldeauflage (bzw. einer Belehrung) nach § 49c Abs. 1 SPG 1991 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Die Erteilung einer Meldeauflage (bzw. einer Belehrung) nach Paragraph 49 c, Absatz eins, SPG 1991 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. die Setzung eines in den Z 1 und 2 tatbestandsmäßig umschriebenen Verhaltens durch den Betroffenen im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung;1. die Setzung eines in den Ziffer eins und 2 tatbestandsmäßig umschriebenen Verhaltens durch den Betroffenen im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung;
2. eine - auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen gestützte - behördliche (negative) Verhaltensprognose, dass der Betroffene im Zusammenhang mit einer (weiteren) Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff im Sinne der Z 1 setzen werde. Bei Erteilung einer Meldeauflage sind zusätzlich die in § 49c Abs. 2 SPG 1991 genannten Umstände angemessen zu berücksichtigen.2. eine - auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen gestützte - behördliche (negative) Verhaltensprognose, dass der Betroffene im Zusammenhang mit einer (weiteren) Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff im Sinne der Ziffer eins, setzen werde. Bei Erteilung einer Meldeauflage sind zusätzlich die in Paragraph 49 c, Absatz 2, SPG 1991 genannten Umstände angemessen zu berücksichtigen.