Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49a;
SPG 1991 §49b;
SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Im Falle des (prognostizierten) Unterschreitens der Zuseherzahl von 3.000 Personen können - unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer "flexiblen Handhabung" der in den Paragraphen 49 a bis 49c SPG 1991 vorgesehenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen - ausnahmsweise auch andere Faktoren für die Qualifizierung einer Sportveranstaltung als Sportgroßveranstaltung ausschlaggebend sein. Nach der Literatur vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 422), kommen beispielsweise in Betracht:

  • Strichaufzählung
    die (sonstige) Bedeutung der Sportveranstaltung in gesamtösterreichischer oder überregionaler bzw. in sportlicher, wirtschaftlicher und medialer Hinsicht,
  • Strichaufzählung
    das Vorliegen besonderer (Begleit-)Umstände der Sportveranstaltung (zB. Austragung eines sog. "Derbys", Begegnung zwischen massiv konkurrierenden Bewerbsteilnehmern mit stark rivalisierenden Anhängergruppen),
  • Strichaufzählung
    die voraussichtlich erforderlichen - erhöhten - Organisationsmaßnahmen der Durchführung der Veranstaltung, oder
  • Strichaufzählung
    die voraussichtlich erforderliche - erhöhte - Anzahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L05

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L04