Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §41;
SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Unter Sportgroßveranstaltungen sind nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis RV 1188 BlgNR, 22. GP, S. 3 ff) "jedenfalls" Sportveranstaltungen internationalen Formats zu verstehen, die über einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden, dh. Sportveranstaltungen im Rahmen von Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften etc. vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), S. 423). In anderen Fällen hängt die Qualifizierung als Sportgroßveranstaltung von einer Beurteilung im Einzelfall ab, die ex ante vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) S. 521; Mayer, aaO., S. 421) von der zuständigen Sicherheitsbehörde zu treffen ist. Bei dieser Beurteilung ist in erster Linie die erwartete Besucheranzahl von Bedeutung vergleiche Pürstl/Zirnsack, SPG2 (2011) S. 233; vergleiche in diesem Sinn auch die Gesetzesmaterialien, RV 148 BlgNR. 18. GP, zum Begriff "Großveranstaltung" nach Paragraph 41, SPG 1991, der bereits in der Stammfassung des SPG enthalten war und sich ursprünglich auch auf Sportgroßveranstaltungen bezog). Ausgehend davon, dass die zitierten Gesetzesmaterialen in diesem Zusammenhang Fußballspiele der obersten österreichischen Spielklasse ("Bundesliga") als Referenzgröße anführen - welche aber nicht in jedem Fall Sportgroßveranstaltungen sind, sondern allenfalls sein können, wird man das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung allgemein, dh. nicht nur bei Fußballspielen, im Regelfall bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen haben vergleiche die auf www.bundesliga.at/de/statistik abrufbare "Zuschauerstatistik" der Fußballsaison 2017/2018, wonach für die drei Mannschaften mit den geringsten Besucherzahlen ein Zuschauerschnitt von weniger als 3000 Personen, nämlich 2.301, 2.677 bzw. 2.850 Besucher pro Spiel, ausgewiesen ist). Entscheidend ist jedenfalls nicht, wie viele Zuseher zur Veranstaltung tatsächlich kamen, sondern mit welchen Zuseherzahlen ex ante prognostisch gerechnet werden konnte vergleiche Hauer/Keplinger, SPG4 (2011) S. 521).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L03

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L03