Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0055

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §49c;

Rechtssatz

Sportveranstaltungen sind solche, in deren Rahmen dem Publikum Leistungen auf dem Gebiet des Sports dargeboten werden vergleiche VwGH 19.10.1983, 82/01/0319 = VwSlg 11194 A/1983: alpines Schirennen). Welche Tätigkeiten im Sinne des SPG 1991 als Sport anzusehen sind, ist im Gesetz nicht definiert. Mit Blick auf die im allgemeinen Sprachgebrauch vorherrschende Wortbedeutung wird darunter jegliche Form körperlicher Betätigung, die der körperlichen Ertüchtigung oder Erholung von Menschen dient, zu verstehen sein (nicht darunter fallen daher als "Denksport" charakterisierte geistige Tätigkeiten wie zB. Schach; vergleiche Mayer in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 (2013), Sitzung 420).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010055.L01

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010055_20181214L01