Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/15/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0015

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
77 Kunst Kultur
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BVG Rundfunk Art1 Abs1
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z1
ORF-G 2001 §31 Abs10
RGG 1999 §1 Abs1
RGG 1999 §2 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. Paragraph eins, Absatz eins, RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen: Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung vergleiche Korinek, JRP 2000, 129 ff (133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch zu reduzieren ist vergleiche Berka in FS-Öhlinger, 584 ff (589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann vergleiche Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff (1158)).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J02

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2015150015_20150630J02

Rechtssatz für Ra 2023/15/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0042

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs1 idF 70/I/2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0015 E 30. Juni 2015 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. Paragraph eins, Absatz eins, RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen: Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung vergleiche Korinek, JRP 2000, 129 ff (133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch zu reduzieren ist vergleiche Berka in FS-Öhlinger, 584 ff (589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann vergleiche Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff (1158)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150042.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150042_20250328L01