Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0074

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15102030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

12010E288 AEUV Art288;
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Abs5;
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa;
62013CJ0404 ClientEarth VORAB;
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;
EURallg;
IG-L 1997 §10;
IG-L 1997 §9a;
UVPG 2000 §19 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es wäre mit dem zwingenden Charakter, den Artikel 288, AEUV der Richtlinie 2008/50/EG verleiht, unvereinbar, es grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die eine Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt vergleiche EuGH Urteil 19. November 2014, Rs- 404/13, Client Earth). Das in Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hätte keine praktische Wirksamkeit, würde ausgehöhlt, wenn zugelassen wird, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der ,Mitglieder der Öffentlichkeit', erst recht der ,betroffenen Öffentlichkeit' wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde vergleiche EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Konkrete Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den vom EuGH beschriebenen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ausübten, bestehen hinsichtlich der Normen des Luftqualitätsrechts (IG-L 1997) nicht. Vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters der RL 2008/50/EG und der vom EuGH hervorgehobenen Unzulässigkeit, derart strenge Kriterien festzulegen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen iSv Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, folgt daher für den Fall, in dem die geltend gemachte Überschreitung von Grenzwerten unstrittig ist, dass Umweltorganisationen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich legitimiert sind, einen Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L 1997 zu stellen. Diese Überlegung gilt gerade für die RL 2008/50/EG, die der Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Die Legitimation zur Stellung dieses Antrages wird man jedoch nur für jene gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH bezieht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0404 ClientEarth VORAB
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz
Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L08

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070074_20180219L08

Rechtssatz für Ra 2019/10/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0070

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15102030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

EURallg
IG-L 1997 §10
IG-L 1997 §9a
UVPG 2000 §19 Abs7
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Abs5
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa
62013CJ0404 ClientEarth VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0074 E 19. Februar 2018 RS 8 (hier ohne den ersten satz)

Stammrechtssatz

Es wäre mit dem zwingenden Charakter, den Artikel 288, AEUV der Richtlinie 2008/50/EG verleiht, unvereinbar, es grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen geltend gemacht werden kann. Diese Überlegung gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die eine Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt vergleiche EuGH Urteil 19. November 2014, Rs- 404/13, Client Earth). Das in Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention vorgesehene Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hätte keine praktische Wirksamkeit, würde ausgehöhlt, wenn zugelassen wird, dass durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien bestimmte Kategorien der ,Mitglieder der Öffentlichkeit', erst recht der ,betroffenen Öffentlichkeit' wie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus erfüllen, der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde vergleiche EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Konkrete Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die den vom EuGH beschriebenen Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers im Zusammenhang mit Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ausübten, bestehen hinsichtlich der Normen des Luftqualitätsrechts (IG-L 1997) nicht. Vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters der RL 2008/50/EG und der vom EuGH hervorgehobenen Unzulässigkeit, derart strenge Kriterien festzulegen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen iSv Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, folgt daher für den Fall, in dem die geltend gemachte Überschreitung von Grenzwerten unstrittig ist, dass Umweltorganisationen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich legitimiert sind, einen Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 10, IG-L 1997 zu stellen. Diese Überlegung gilt gerade für die RL 2008/50/EG, die der Eindämmung und Reduzierung der Luftverschmutzung und damit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). Die Legitimation zur Stellung dieses Antrages wird man jedoch nur für jene gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen annehmen können, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH bezieht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0404 ClientEarth VORAB
EuGH 62015CJ0243 Lesoochranarske zoskupenie VLK VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100070.L09

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019100070_20200930L04