Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0074

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3;
62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB;
EURallg;
IG-L 1997 §10;
IG-L 1997 §9a;

Rechtssatz

Ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen, kann Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention nicht so ausgelegt werden, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Das nationale Recht ist im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention festgelegten Zielen steht. Das vorlegende Gericht hat das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten vergleiche EuGH 8.3.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK ("Slowakischer Braunbär"), C-240/09). (Hier: Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich um die Geltendmachung einer "begangenen" behördlichen "Unterlassung" iSd Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention im Zusammenhang mit der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten. Die in der Judikatur des EuGH dargelegten Grundsätze sind auch in diesem Fall maßgeblich.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L07

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070074_20180219L07