Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/07/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/07/0074

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102030
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Anh11;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art13 Abs1;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art22;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art23 Abs1;
EURallg;
IG-L 1997 §9a;
VwRallg;

Rechtssatz

Natürliche Personen müssen, wenn sie unmittelbar von der Überschreitung der Grenzwerte betroffen sind, bei den nationalen Behörden erwirken können, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit Artikel 23, Absatz eins, Unterabs. 2 der Luftqualitäts-RL erstellt wird, wenn durch die Behörde die Einhaltung der sich aus Artikel 13, Absatz eins, Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang römisch XI der Luftqualitäts-RL ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet wurde und es auch zu keiner Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL gekommen ist. Für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erstellung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans ist es Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL vorliegt, weil diesfalls Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären; liegt aber keine Fristverlängerung vor, ist es für die Zulässigkeit eines Antrags notwendig, dass die Grenzwerte überschritten werden und die antragstellenden Parteien unmittelbar von dieser Überschreitung betroffen sind vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070074.L02

Im RIS seit

15.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015070074_20180219L02