Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0046
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs1
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs2
NatSchG OÖ 2001 §1 Abs4
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2
Beachte
Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016,
Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016,
Ro 2014/07/0101;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0011 E 14. Juli 2011 RS 3
Stammrechtssatz
An der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz besteht ein langfristiges öffentliches Interesse (vgl. E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020). Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020).An der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz besteht ein langfristiges öffentliches Interesse vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020). Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind vergleiche E 13. Dezember 2010, 2009/10/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J03
Im RIS seit
09.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2014100046_20161221J03