Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/10/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/10/0151

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus. Selbst wenn sich daher die beantragte Maßnahme von mehreren Blickpunkten aus gesehen harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würde, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahme würde von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen vergleiche E 2. September 2008, 2007/10/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011100151.X03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2011100151_20140626X03

Rechtssatz für Ro 2014/10/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0046

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0151 E 26. Juni 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus. Selbst wenn sich daher die beantragte Maßnahme von mehreren Blickpunkten aus gesehen harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würde, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahme würde von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen vergleiche E 2. September 2008, 2007/10/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J01

Im RIS seit

09.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2014100046_20161221J01