Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0046
Entscheidungsdatum
21.12.2016
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2
Beachte
Besprechung in:
Besprechung in: RFG 4/2022 - Kritik an Rsp VwGH 21.12.2016,
Ro 2014/10/0046; VwGH 24.11.2016,
Ro 2014/07/0101;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0151 E 26. Juni 2014 RS 3
Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd § 3 Z. 2 OÖ NatSchG 2001 genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus. Selbst wenn sich daher die beantragte Maßnahme von mehreren Blickpunkten aus gesehen harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würde, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahme würde von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen (vgl. E 2. September 2008, 2007/10/0095).Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt sind nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus. Selbst wenn sich daher die beantragte Maßnahme von mehreren Blickpunkten aus gesehen harmonisch in das Landschaftsbild einfügen würde, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahme würde von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen vergleiche E 2. September 2008, 2007/10/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100046.J01
Im RIS seit
09.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2014100046_20161221J01