Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19135 A/2015
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2014/07/0096
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102030
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art13 Abs1;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art23;
AVG §56;
EURallg;
IG-L 1997 §10 Abs1;
IG-L 1997 §9a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Antragsteller haben einen - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - zulässigen Antrag auf Ergänzung eines unzureichenden Luftqualitätsplanes nach Art. 23 der Luftqualitäts-RL (hier: eines Programmes nach § 9a IG-L 1997) bzw. einer darauf gründenden Verordnung gestellt. Über diesen Antrag wäre daher in der Sache zu entscheiden gewesen. Die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien mangels Antragslegitimation erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Das VwG hätte daher aufgrund der Beschwerde der Antragsteller den antragszurückweisenden Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem VwG nicht zu (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).Die Antragsteller haben einen - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - zulässigen Antrag auf Ergänzung eines unzureichenden Luftqualitätsplanes nach Artikel 23, der Luftqualitäts-RL (hier: eines Programmes nach Paragraph 9 a, IG-L 1997) bzw. einer darauf gründenden Verordnung gestellt. Über diesen Antrag wäre daher in der Sache zu entscheiden gewesen. Die Zurückweisung des Antrags der revisionswerbenden Parteien mangels Antragslegitimation erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Das VwG hätte daher aufgrund der Beschwerde der Antragsteller den antragszurückweisenden Bescheid der belangten Behörde aufzuheben gehabt; eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem VwG nicht zu vergleiche E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Besondere Rechtsgebiete
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J11
Im RIS seit
13.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2014070096_20150528J11