Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19135 A/2015

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0096

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

12010M019 EUV Art19;
62007CJ0237 Janecek VORAB;
62013CJ0404 ClientEarth VORAB;
EURallg;
IG-L 1997 §10 Abs1;
IG-L 1997 §9a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie im Urteil des EuGH vom 19. November 2014, C-404/13, Client Earth (unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008, C-237/07, Janecek) betont wird, ist den Mitgliedstaaten nach Artikel 19, Absatz eins, EUV aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die nationalen Behörden und Gerichte haben die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinie im Einklang stehen. Sofern eine solche Auslegung nicht möglich ist, haben sie die mit der Richtlinie unvereinbaren Regelungen des nationalen Rechts außer Anwendung zu lassen. Stehen einem unionsrechtlich garantierten Recht innerstaatliche Um- und Durchsetzungsschwierigkeiten rechtsstruktureller Art entgegen, ändert dies nichts an der Verpflichtung des Mitgliedstaates, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) sicherzustellen. Divergenzen oder Strukturprobleme dürfen nicht dazu führen, dass ein im Unionsrecht begründeter Anspruch untergeht oder versagt wird. Wenn aus dem Unionsrecht ein subjektives Recht auf Ergänzung oder Erlassung einer Verordnung abgeleitet wird, so ist diese Situation dem Fall vergleichbar, in dem die innerstaatliche Rechtsordnung ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung anerkennt. Diesfalls hat die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verordnung zu erlassen oder im Versagungsfall darüber mit negativem Bescheid abzusprechen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0237 Janecek VORAB
EuGH 62013CJ0404 ClientEarth VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J09

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070096_20150528J09