Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19135 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0096

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Anh15 AbschnA;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art13;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art23 Abs1;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art23;
62013CJ0404 ClientEarth VORAB;
EURallg;
IG-L 1997 §10 Abs1;
IG-L 1997 §9a;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht ein Anspruch eines unmittelbar betroffenen Einzelnen auf Erlassung von Luftqualitätsplänen nach Artikel 23, der Luftqualitäts-RL, dann ist ein darauf abzielender Antrag auch zulässig, wenn es bereits einen solchen Plan gibt. Dieser Antrag hat dann die inhaltliche Überprüfung des Programmes nach Paragraph 9 a, IG-L 1997 bzw. des Planes nach Artikel 23, der Luftqualitäts-RL auf seine allfällige Ergänzungsbedürftigkeit zur Folge. Die bloße Existenz eines Programmes nach Paragraph 9 a, IG-L 1997 bzw. eines Planes nach Artikel 23, der Luftqualitäts-RL reicht nicht aus, um gesichert von der Zielerreichung der nach Artikel 13, der Luftqualitäts-RL obliegenden Verpflichtungen ausgehen zu können vergleiche EuGH Urteil 19. November 2014, Rs- 404/13, Client Earth). Die Erstellung eines Luftqualitätsplanes nach Artikel 23, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Luftqualitäts-RL lässt für sich genommen nicht die Annahme zu, dass der Staat den ihm nach Artikel 13, der Richtlinie obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Europäische Kommission hat auch im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/2191 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in der ergänzenden, mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. November 2014 (C(2014) 8657 final), darauf hingewiesen Sitzung 14), dass "selbst wenn ein kürzlich angenommener Luftqualitätsplan auf den ersten Blick zufriedenstellend ist und alle Anforderungen gemäß Anhang römisch XV Abschnitt A zu erfüllen scheint, dennoch nicht auszuschließen ist, dass er nicht wie vorgesehen umgesetzt wird oder die darin vorgesehenen Maßnahmen nicht die gewünschte Wirkung haben." Dann kann es dennoch zu einem Verstoß gegen Artikel 13, der Luftqualitäts-RL kommen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0404 ClientEarth VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J08

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070096_20150528J08