Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19135 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0096

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art13 Abs1;
32008L0050 Luftqualitäts-RL Europa Art23 Abs1;
62007CJ0237 Janecek VORAB;
62013CJ0404 ClientEarth VORAB;
EURallg;
IG-L 1997 §10 Abs1;
IG-L 1997 §9a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die unmittelbare Betroffenheit iSd EuGH-Urteiles vom 25. Juli 2008, C-237/07, Janecek, und des Urteils vom 19. November 2014, C- 404/13, Client Earth, hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Leben die Antragsteller nicht nur vorübergehend in dem Gebiet, auf welches sich der von ihnen gestellte Antrag auf Erlassung von umfassenden verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feinstaub bezieht, pflegen sie auch ihre sozialen Kontakte in demselben Gebiet, so erscheinen die Messwerte jedenfalls in der Nähe des Wohnorts und des Arbeitsplatzes dieses Gebiets relevant. Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass sich die Grenzwerte für die Überschreitungstage auf das Kalenderjahr beziehen. Dies setzt einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht. Liegt eine Nichteinhaltung des Grenzwertes für PM10 (Überschreitung der Höchstzahl der Überschreitungstage)vor, so liegt eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller vor. Auch eine "knappe" oder "nur teilweise" Überschreitung eines Grenzwertes stellt eine Überschreitung dar und löst die Verpflichtungen des Artikel 23, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL aus. Die Antragsteller waren durch die Überschreitung der maximal zulässigen Überschreitungstage im Jahr 2013 an den auch sie betreffenden Messstellen als unmittelbar betroffene Personen anzusehen, denen das Antragsrecht (auf Erlasssung von umfassenden verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der emissionsgrenzwerte für Feinstaub in diesem Gebiet) zukommt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0237 Janecek VORAB
EuGH 62013CJ0404 ClientEarth VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070096.J06

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014070096_20150528J06