Für die Ableitung und Durchsetzung eines subjektiven Rechts auf Erlassung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans stellt - neben der Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Art. 22 der Luftqualitäts-RL vorliegen darf, weil diesfall Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären - die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die Nichteinhaltung der Grenzwerte eine weitere Voraussetzung dar (vgl. E 26. Juni 2012, 2010/07/0161). Werden Grenzwerte in einem Gebiet überschritten, sind alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen. Für die Annahme eines Unterschieds zwischen dem Interesse einzelner Betroffener an der Luftqualität gegenüber dem der "Allgemeinheit" besteht - generell gesprochen (vgl. aber die optionale Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL über spezifische zusätzliche Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie zB. von Kindern) - keine erkennbare Rechtsgrundlage. Dass es einer solchen "besonderen Betroffenheit" einer antragstellenden Partei im Gegensatz zur Allgemeinheit bedürfte, um die Einhaltung von Grenzwerten im Sinn des Art. 13 Abs. 1 der Luftqualitäts-RL als subjektives Recht geltend machen zu können, ist weder dieser Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu entnehmen.Für die Ableitung und Durchsetzung eines subjektiven Rechts auf Erlassung oder Ergänzung eines Luftqualitätsplans stellt - neben der Voraussetzung, dass keine Fristverlängerung nach Artikel 22, der Luftqualitäts-RL vorliegen darf, weil diesfall Grenzwerte (noch) nicht einzuhalten wären - die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die Nichteinhaltung der Grenzwerte eine weitere Voraussetzung dar vergleiche E 26. Juni 2012, 2010/07/0161). Werden Grenzwerte in einem Gebiet überschritten, sind alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen. Für die Annahme eines Unterschieds zwischen dem Interesse einzelner Betroffener an der Luftqualität gegenüber dem der "Allgemeinheit" besteht - generell gesprochen vergleiche aber die optionale Bestimmung in Artikel 23, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Luftqualitäts-RL über spezifische zusätzliche Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie zB. von Kindern) - keine erkennbare Rechtsgrundlage. Dass es einer solchen "besonderen Betroffenheit" einer antragstellenden Partei im Gegensatz zur Allgemeinheit bedürfte, um die Einhaltung von Grenzwerten im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, der Luftqualitäts-RL als subjektives Recht geltend machen zu können, ist weder dieser Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu entnehmen.