§ 45 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 und Art. 3 des PersonenübernahmeAbk Ungarn 1995 bilden nur die Grundlage für die Setzung verfahrensfreier Maßnahmen im Sinn einer Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Zurückschiebung soll demnach, ebenso wie die Zurückweisung, eine Umgehung der Grenzkontrolle wirksam verhindern und sogleich jenen Zustand herstellen, der beim Versuch eines gesetzmäßigen Grenzübertrittes bestehen würde (E VfGH 10. Juni 1994, B 1117/93 und B 1119/93). Verfahrensfreie Maßnahmen kommen jedoch in der Konstellation eines bereits durchgeführten Verwaltungsverfahrens, das mit einem vollstreckbaren Titel in Bezug auf einen anderen Staat (hier mit der im Asylverfahren ergangenen rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) abgeschlossen worden war, nicht mehr in Betracht. Dass dem Gesetz eine derartige Doppelgleisigkeit fremd ist, ergibt sich zunächst aus § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. Demnach ist von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 FrPolG 2005 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll. Ist die verfahrensfreie Maßnahme einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat möglich, soll also von der Schaffung eines aufenthaltsbeendenden Titels abgesehen werden. Ist es jedoch infolge eines von Österreich meritorisch zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz zu einem solchen Titel (asylrechtliche Ausweisung in den Herkunftsstaat, die gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mit ihrer Durchsetzbarkeit als Rückkehrentscheidung gilt) gekommen, steht umgekehrt die verfahrensfreie Maßnahme der Zurückschiebung nicht mehr zur Verfügung. Das ergibt sich des Weiteren aus Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II - Verordnung, weil die demnach bestehende Verpflichtung Österreichs zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der sich nach Antragsablehnung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, einer - verfahrensfreien - Verbringung des Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat entgegensteht.