Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für AW 2013/09/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

AW 2013/09/0011

Entscheidungsdatum

02.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in sechs Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 144 Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zur Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich. Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. (Eine Einschränkung etwa auf die Sicherung eines exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes ist dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen der etwa im Beschluss vom 29. September 2012, AW 2012/09/0046, vertretenen Meinung nicht zu entnehmen.)

Schlagworte

Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090011.A01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2013090011_20130702A01