Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18864 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/08/0280

Entscheidungsdatum

11.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs8;

Rechtssatz

Im Zuge von Maßnahmen können zwar - nach Paragraph 9, Absatz 8, AlVG - auch Arbeitserprobungen zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb stattfinden. Darüber hinaus ist aus dem Gesetz aber keine durch eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080280.X04

Im RIS seit

01.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013080280_20140611X04