Der Bf beantragte die Übermittlung der Liste "aller Unternehmen mit vom BMWFJ anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften". Soweit sich die Behörde im Bescheid darauf beruft, eine abschließende Liste von Unternehmen mit von ihr anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften liege nicht vor, geht sie offenbar davon aus, es handle sich nicht um gesichertes, einer Auskunftserteilung im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes zugängliches Wissen. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch weder, dass die bereits anerkannten Eurofighter-Gegengeschäfte nicht aktenkundig seien, noch dass deren Auflistung mit einer umfangreichen Ausarbeitung oder Gutachtenserstellung verbunden wäre. Diese Begründung ist daher nicht nachvollziehbar. Insoweit die Behörde zudem darauf verweist, dass die Erfüllung des Gegengeschäftsvertrags noch nicht abgeschlossen sei und hinsichtlich der bereits anerkannten Gegengeschäfte nachträgliche Korrekturen möglich seien, wird nicht aufgezeigt, inwiefern dies eine Auskunft betreffend den Stand der Unternehmen mit vom BMWFJ anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften zum Zeitpunkt der beantragten Auskunftserteilung hindern sollte.