Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/01/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12974 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/01/0212

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Index

VerfassungsR
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §4

Rechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010212.X02

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Dokumentnummer

JWR_1988010212_19890712X02

Rechtssatz für 90/18/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0193

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/18/0194 90/18/0197 90/18/0198 91/18/0013 90/18/0212 90/18/0213 91/18/0012 90/18/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0212 E 12. Juli 1989 VwSlg 12974 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180193.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1990180193_19910913X03

Rechtssatz für 94/06/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14094 A/1994

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0094

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Vorarlberg
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0212 E 12. Juli 1989 VwSlg 12974 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060094.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1994060094_19940630X02

Rechtssatz für 96/09/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/09/0192

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0212 E 12. Juli 1989 VwSlg 12974 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090192.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1996090192_19971119X03

Rechtssatz für 2013/04/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19125 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/04/0139

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0212 E 12. Juli 1989 VwSlg 12974 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040139.X02

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013040139_20150520X02