Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/04/0018
Entscheidungsdatum
15.09.2006
Index
10/10 Auskunftspflicht
Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0098
2005/04/0267
2005/04/0268
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2
Stammrechtssatz
Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X05
Dokumentnummer
JWR_2004040018_20060915X05