Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/01/0473

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/01/0473

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Rechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998010473.X02

Im RIS seit

23.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1998010473_20001011X02

Rechtssatz für 2004/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/04/0018

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0098 2005/04/0267 2005/04/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040018.X05

Im RIS seit

07.11.2006

Dokumentnummer

JWR_2004040018_20060915X05

Rechtssatz für 2010/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17869 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/04/0019

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010040019.X01

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2010040019_20100325X01

Rechtssatz für 2013/04/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19125 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0139

Entscheidungsdatum

20.05.2015

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040139.X01

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013040139_20150520X01

Rechtssatz für 2013/04/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0021

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0473 E 11. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Beh - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (Hinweis E vom 13. 9. 1991, 90/18/0193; Hinweis E vom 19. 11. 1997, 96/09/0192, 0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040021.X01

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2013040021_20150909X01