Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18867 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/04/0020

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Index

E6J

Norm

62006CJ0480 Kommission / Deutschland;
62011CJ0159 Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce VORAB;
62011CJ0386 Piepenbrock VORAB;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0048

Rechtssatz

Wenn die Behörde davon ausgeht, dass gegenständlich eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (im Sinne des Urteils des EuGH, Rs C-480/06, Kommission/Deutschland) nur dann vorläge, wenn jeder der beiden Vertragspartner gegenüber dem jeweils anderen (somit gegenseitig) entsprechende Dienstleistungen (Entsorgung der Abfälle des jeweils anderen Vertragsteiles) erbringt, also ein Leistungsaustausch hinsichtlich Entsorgungstätigkeiten stattfindet, ist dem zu entgegnen, dass eine solche Voraussetzung dem zitierten Urteil Rs C-480/06 weder ausdrücklich noch implizit zu entnehmen ist: Der diesem Urteil zugrunde liegenden Fall ist (grundsätzlich vergleichbar mit dem beschwerdegegenständlichen Fall) dadurch gekennzeichnet, dass Vertragsgegenstand in erster Linie die Übernahme des Abfalls zur thermischen Verwertung durch einen Vertragspartner (der Stadtreinigung Hamburg) war, und der andere Vertragspartner (die vier benachbarten Landkreise) dafür als Gegenleistung im Wesentlichen ein Jahresentgelt leisteten. Die Zusammenarbeit bestand somit im Wesentlichen darin, dass eine Gebietskörperschaft gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft Dienstleistungen, die im gemeinsamen öffentlichen Interesse lagen, gegen Entgelt erbrachte. Dass ein darüber hinausgehendes "Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne einer echten Zusammenarbeit" erforderlich wäre, ist weder diesem Urteil noch dem darauf Bezug nehmenden, Urteil Rs C-159/11 zu entnehmen. Vielmehr ist die Notwendigkeit eines solchen Gegenseitigkeitsverhältnisses in den vom EuGH im Urteil Rs C-159/11 dargestellten Kriterien (Rn 34 und 35), die alle erfüllt sein müssen, damit das Vergaberecht der Union auf einen Vertrag nicht anwendbar ist (Rn 36), nicht genannt vergleiche ebenso das Urteil Rs C-386/11, Rn 37 und 38).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0159 Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce
VORAB
EuGH 62011CJ0386 Piepenbrock VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040020.X01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013040020_20140617X01