§ 212 Abs. 1 BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. § 212 Abs. 2 BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde.Paragraph 212, Absatz eins, BAO ermöglicht eine vom Ansuchen abweichende Einbeziehung von Abgaben für den Fall, dass die Gebarung dieser Abgaben zusammengefasst verbucht wird. Paragraph 212, Absatz 2, BAO differenziert hingegen nicht danach, ob die nachträglich herabgesetzte Abgabenschuld gemeinsam mit anderen (gestundeten) Abgaben verbucht wurde.